Gesetzliche Erbfolge: was Ehepartner und Kinder ohne Testament erben
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Ohne Testament erben zuerst die Kinder und der Ehepartner. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehepartner neben Kindern die Hälfte des Nachlasses, die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Bei Gütertrennung erben Ehepartner und ein oder zwei Kinder zu gleichen Teilen.
Wann die gesetzliche Erbfolge gilt
Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen nach § 1922 Abs. 1 BGB als Ganzes auf die Erben über. Wer Erbe wird, bestimmt entweder ein Testament oder Erbvertrag oder, wenn es beides nicht gibt, das Gesetz. Die gesetzliche Erbfolge greift also immer dann, wenn der Erblasser nichts anderes verfügt hat.
Viele Familien verlassen sich darauf, dass die gesetzliche Regelung schon passen wird. Ob das stimmt, lässt sich nur beurteilen, wenn man sie kennt. Denn das Ergebnis hängt von mehreren Faktoren ab: wer zur Familie gehört, ob Kinder bereits verstorben sind und vor allem, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Dieser Ratgeber erklärt die Grundregeln. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Die Erbordnungen: wer zuerst erbt
Das Gesetz teilt die Verwandten in Ordnungen ein. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung lebt, sind Verwandte der späteren Ordnungen nach § 1930 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen.
- Erste Ordnung: die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel (§ 1924 BGB). Kinder erben zu gleichen Teilen. Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Kinder aus. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle.
- Zweite Ordnung: die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen (§ 1925 BGB). Leben beide Eltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle; gibt es keine, erbt der überlebende Elternteil allein.
- Weitere Ordnungen: Großeltern und deren Abkömmlinge sowie entferntere Verwandte.
Ein Beispiel: Ein lediger Erblasser ohne Kinder hinterlässt seine Mutter und einen Bruder, der Vater ist bereits verstorben. Erben der ersten Ordnung gibt es nicht, also erbt die zweite Ordnung. Die Mutter erhält die Hälfte, der Bruder tritt für den verstorbenen Vater ein und erhält die andere Hälfte.
Der Ehegatte gehört keiner dieser Ordnungen an. Er hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht, dessen Umfang davon abhängt, neben welchen Verwandten er erbt.
Der Erbteil des Ehepartners hängt vom Güterstand ab
Nach § 1931 Abs. 1 BGB erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte. Gibt es weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern, erhält er nach § 1931 Abs. 2 BGB die ganze Erbschaft.
Hinzu kommt der Güterstand. Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie in der Zugewinngemeinschaft. Endet sie durch Tod, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein Viertel der Erbschaft, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Neben Kindern erbt der Ehegatte dann insgesamt die Hälfte.
Bei Gütertrennung gilt eine Sonderregel: Sind neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder gesetzliche Erben, erben Ehegatte und jedes Kind nach § 1931 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen. Ab drei Kindern bleibt es beim Viertel für den Ehegatten.
| Familie | Zugewinngemeinschaft | Gütertrennung |
|---|---|---|
| Ehegatte und 1 Kind | Ehegatte 1/2, Kind 1/2 | Ehegatte 1/2, Kind 1/2 |
| Ehegatte und 2 Kinder | Ehegatte 1/2, Kinder je 1/4 | Ehegatte und Kinder je 1/3 |
| Ehegatte und 3 Kinder | Ehegatte 1/2, Kinder je 1/6 | Ehegatte und Kinder je 1/4 |
Das Beispiel zeigt, wie stark der Güterstand die Verteilung verändert. Bei einem Nachlass von 750.000 Euro und zwei Kindern erhält der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft 375.000 Euro, bei Gütertrennung 250.000 Euro.
Der Pflichtteil: was nahen Angehörigen mindestens zusteht
Wer ein Testament errichtet, kann von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Ganz frei ist er dabei nicht. Ist ein Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er nach § 2303 Abs. 1 BGB vom Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dasselbe Recht haben nach § 2303 Abs. 2 BGB die Eltern und der Ehegatte, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen sind.
Ein Rechenbeispiel: Beträgt der gesetzliche Erbteil eines Kindes ein Viertel, beläuft sich sein Pflichtteil auf ein Achtel des Nachlasswerts. Bei einem Nachlass von 750.000 Euro sind das 93.750 Euro.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben, kein Anteil am Nachlass selbst. Wer etwa eine Immobilie einem Kind zuwenden will, sollte deshalb prüfen, ob die übrigen Erben die Pflichtteile aus dem verbleibenden Vermögen bezahlen könnten. Die gesetzliche Erbquote ist dafür die Rechengrundlage: Wer sie kennt, kennt auch die Größenordnung der Pflichtteile.
Erbschaftsteuer: Steuerklassen und Freibeträge
Ob und wie viel Erbschaftsteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Nach § 15 Abs. 1 ErbStG gehören Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, deren Abkömmlinge sowie bei Erwerben von Todes wegen auch Eltern und Voreltern zur Steuerklasse I. Geschwister, Nichten und Neffen gehören zur Steuerklasse II, alle übrigen Erwerber zur Steuerklasse III.
Die persönlichen Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht regelt § 16 Abs. 1 ErbStG:
| Erwerber | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte und eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro |
| Kinder und Kinder verstorbener Kinder | 400.000 Euro |
| Enkelkinder | 200.000 Euro |
| Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 Euro |
| Personen der Steuerklasse II | 20.000 Euro |
| Übrige Personen der Steuerklasse III | 20.000 Euro |
Auf den Betrag oberhalb des Freibetrags wird der Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG angewendet. In Steuerklasse I beträgt er bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 Euro 7 Prozent, bis 300.000 Euro 11 Prozent und bis 600.000 Euro 15 Prozent. Vereinfachtes Beispiel: Erbt ein Kind 500.000 Euro, bleiben nach dem Freibetrag von 400.000 Euro 100.000 Euro steuerpflichtig. Bei 11 Prozent ergibt das 11.000 Euro Erbschaftsteuer. Die Rechnung lässt weitere Freibeträge, Bewertungsfragen und Sonderregeln außer Acht.
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Die Ergebnisse sind Beispielrechnungen und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Sie eignen sich als Grundlage für das Gespräch mit Notariat, Anwalt oder Steuerberatung. kapitalfox ist ein Liquiditäts- und Vermögenscockpit für Haushalte und ihre Berater; Zugang erhalten Sie auf Anfrage über kontakt@hubfox.de.
Häufige Fragen
Wie viel erbt der Ehepartner, wenn es Kinder gibt und kein Testament?
In der Zugewinngemeinschaft die Hälfte: ein Viertel nach § 1931 Abs. 1 BGB plus ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB. Bei Gütertrennung mit einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt nach § 2303 Abs. 1 BGB die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Berechtigt sind Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen sind.
Welchen Erbschaftsteuer-Freibetrag haben Kinder?
Kinder haben nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil, von dem sie erben. Ehegatten haben 500.000 Euro, Enkel 200.000 Euro.
Quellen
- § 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge
- § 1924 BGB: Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1925 BGB: Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1930 BGB: Rangfolge der Ordnungen
- § 1931 BGB: Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1371 BGB: Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 2303 BGB: Pflichtteilsberechtigte und Höhe des Pflichtteils
- § 15 ErbStG: Steuerklassen
- § 16 ErbStG: Freibeträge
- § 19 ErbStG: Steuersätze
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.